Geschlossener Verband
Nach §27 StVO (3) Geschlossen ist ein Verband, wenn er für andere am Verkehr Teilnehmende als solcher deutlich erkennbar ist. Bei Kraftfahrzeugverbänden muss dazu jedes einzelne Fahrzeug als zum Verband gehörig gekennzeichnet sein.
Zur Verdeutlichung der Inanspruchnahme von Verbandsrechten gem. § 27 StVO gegenüber den übrigen Verkehrsteilnehmern hat nur das erste und letzte Fahrzeug des geschlossenen Verbandes die blaue Rundumkennleuchte in Betrieb.
Überquert der Verband eine Kreuzung / Einmündung, so sollten diejenigen Fahrzeuge, welche in den Kreuzungsbereich einfahren, ebenfalls die blaue Rundumkennleuchte einschalten.
Zur zusätzlichen Warnung und Sicherung anderer Verkehrsteilnehmer kann der Marschführer den Einsatz der blauen Rundumkennleuchte ohne Einsatzhorn für alle Fahrzeuge anordnen, sofern es die Verkehrslage geboten erscheinen läßt.
Flaggen im geschlossenen Verband
Es gibt 4 farbliche Flaggen, die das Fahren im Verband oder Abschleppbetrieb kennzeichnen.